Qualifizierung und Weiterbildung nach dem

Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG)


Details
 
Weiterbildungsplaner
 

Zum 01. Oktober 2006 sind das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung
der Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr ( BKrFQG ) und die Verordnung
zur Umsetzung dieses Gesetzes ( BKrFQV ) in Kraft getreten.

Alle Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Straßenpersonenverkehr tätig werden wollen und ihre
Fahrerlaubnis D1, D1E, D oder DE erst ab dem 10.09.2008 erwerben, müssen demnach eine
Grundqualifikation zusätzlich zur Fahrerlaubnis nachweisen.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werksverkehr gilt gleiches für die Fahrerlaubnisklassen
C1, C1E, C oder CE ab dem 10.09.2009

Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regelung, über die wir Sie gerne persönlich beraten.

Viel dringlicher ist zur Zeit eine praxisorientierte Planung bezüglich der geforderten Weiterbildung.

Alle Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen (auch die mit der alten Klasse 3 bzw. 2 sowie die mit den
neuen Klassen D1, D1E, D oder DE bzw. C1, C1E, C oder CE) unterliegen der Weiterbildungspflicht,
um weiterhin tätig sein zu dürfen.

Eine Weiterbildung besteht aus 35 Unterrichtsstunden à 60 Minuten. Sie wird auf 5 Zeiteinheiten (Tage),
zu je 7 Unterrichtsstunden à 60 Minuten, verteilt absolviert. Eine Aufteilung der 5 Zeiteinheiten (Tage)
auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahre ist möglich. Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu wiederholen.
Der Abschluss einer Weiterbildung ist den Straßenverkehrsbehörden zu melden und wird in der Regel auf
dem Kartenführerschein vermerkt.

Hierbei sind zwei mögliche Vorgehensweisen und Fristen zu beachten :

  1. Der Pflicht zur Weiterbildung kommt der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin in Abhängigkeit
    von der Frist über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nach. In diesem Fall muss die Weiterbildung
    je nach Ablauf der Fahrerlaubnis

    1. im Straßenpersonenverkehr
            zwischen dem 10.09.2010 und dem 10.09.2015 abgeschlossen sein und konnte
            frühestens mit dem 01.10.2006 beginnen.

    2. im gewerblichen Güterkraftverkehr und Werksverkehr
            zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.09.2016 abgeschlossen sein und konnte
            frühestens mit dem 01.10.2006 beginnen.

    Zu welchem Zeitpunkt eine Weiterbildung abgeschlossen werden muss, und somit der Zeitpunkt
    wann diese beginnen muss, richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Ablaufdatum der
    Fahrerlaubnis des Fahrers oder der Fahrerin. Eine neue Führerscheinkarte muss nun alle 5 Jahre,
    nur einmal, neu ausgestellt werden.

  2. Der Pflicht zur Weiterbildung kommt der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin unabhängig von der
    Frist über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nach. In diesem Fall muss die Weiterbildung

    1. im Straßenpersonenverkehr
            zwischen dem 10.09.2008 und dem
            10.09.2013 abeschlossen sein.

    2. im gewerblichen Güterkraftverkehr Werksverkehr
            zwischen dem 10.09.2009 und dem
            10.09.2014 abeschlossen sein.

    Der Nachteil bei dieser Vorgehensweise ist, dass jeweils zu der Fristverlängerung einer Fahrerlaubnis
    und nach Abschluss der Weiterbildung eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss.
    Dadurch fallen zusätzliche Kosten an.

Selbstverständlich bieten Ihnen die Möglichkeit der persönlichen Beratung über die neue Gesetzeslage und
erstellen auf Wunsch auch gerne einen individuellen Weiterbildungsplan für Sie oder die in Ihrem Unternehmen
beschäftigten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen.



Erstellung Ihres persönlichen Weiterbildungsfahrplans